Gemäß EU-Verordnung 765/2008 dürfen Produkte mit einer sogenannten „CE Kennzeichnung“ versehen werden, sofern bei deren Herstellung alle entsprechenden EU-Richtlinien berücksichtigt worden sind. Das CE Zeichen ist demnach kein Qualitätssiegel, das von offizieller Seite verliehen wird.
Hersteller von Produkten, für die es einen entsprechenden EU-Rechtsakt gibt, sind innerhalb des europäischen Binnenmarkts zur Kennzeichnung mit dem CE Zeichen verpflichtet. Sie bringen es „in Eigenverantwortung“ auf ihre Erzeugnisse auf und signalisieren damit, dass sie die Anforderungen, die die EU an das entsprechende Produkt stellt, berücksichtigt haben.
„CE“ steht für „Communauté Européenne“ (deutsch: Europäische Gemeinschaft). Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ sowie dem Namen und der Adresse des „Inverkehrbringers“. Sofern die Konformität des Produktes von einer externen Stelle geprüft worden ist, muss die vierstellige Kennnummer dieser Stelle ergänzt werden.
Das Zeichen muss in einer Mindestgröße von fünf Millimetern gut sichtbar, unverwechselbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt angebracht werden. Dies lässt sich beispielsweise mit einem industriellen Tintenstrahldrucker realisieren.